
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Der Verein trägt den Namen Lippischer Anwalt- und Notarverein
e.V.
Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltverein e.V. und der Landesgruppe
Nordrhein-Westfalen des Deutschen Anwaltvereins.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. VR-Nr.: 378 AG
Detmold
Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller im Landgerichtsbezirk
Detmold (Vereinsbezirk) zugelassenen Rechtsanwälte und Notare.
Der Verein hat seinen Sitz in Detmold.
Zweck des Vereins ist:
- die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und
wirtschaftlichen Belange der Rechtsanwälte und Notare im Vereinsbezirk.
- die Pflege des Gemeinsinns und des gesellschaftlichen Zusammenhalts
seiner Mitglieder;
- die Förderung rechtspolitischer Interessen und
wissenschaftlicher Tätigkeiten und beruflicher Fortbildung;
- die Verfolgung von Verstößen Dritter gegen das
Rechtsberatungsgesetz und von Wettbewerbsverstößen.
Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte
seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht
widersprechen.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
§ 2
Das Rechnungsjahr (Vereinsjahr) ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 3
Der Verein besteht aus:
Ordentlichen Mitgliedern und
außerordentlichen Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern oder früheren
Mitgliedern, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 4
Ordentliches Mitglied kann jeder Rechtsanwalt (und Notar) sein, der im
Vereinsbezirk seinen Kanzleisitz hat.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung
die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
Außerordentliche Mitglieder können werden:
- ordentliche Mitglieder, welche aus den in § 17 Abs. 2 BRAO
genannten Gründen auf die Zulassung verzichtet haben oder ihren Amtssitz an einen
Ort außerhalb des Vereinsbezirks verlegt haben;
- ausländische Kollegen, welche im Vereinsbezirk tätig
werden;
- nicht im Vereinsbezirk zugelassene Kollegen, an deren Zulassungsort
kein örtlicher Anwaltsverein besteht.
In besonderen Fällen kann der Vorstand auch anderen Personen die
außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen.
Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der
ordentlichen Mitglieder und müssen die vollen Mitgliedsbeiträge zahlen. Die
Beitragsordnung kann ermäßigte Beiträge oder Beitragsfreiheit für
außerordentliche Mitglieder vorsehen bei gleichzeitiger Beschränkung ihrer
Mitgliedsrechte.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein
Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung.
Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Pflicht zur Zahlung des vollen
Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr wird davon nicht berührt.
Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in
Höhe eines Jahresbeitrages im Verzug ist oder das den Interessen des Vereins grob
zuwider handelt, kann auf Vorschlag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 6
Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 30. März jeden Jahres in einer Summe
fällig, sofern die Beitragsordnung nichts anderes vorsieht.
III. Vereinsorgane
§ 7
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand.
- die Mitgliederversammlung.
A. Vorstand
§ 8
Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden,
- dem ersten Stellvertreter, der zugleich Schatzmeister ist,
- dem zweiten Stellvertreter, der zugleich Schriftführer
ist.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 3 Jahre.
Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer ist
in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine
Ersatzwahl vorzunehmen.
§ 9
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des
Vereins.
Im Fall einer Verhinderung wird der Vorsitzende von den
Vorstandsmitgliedern in der in § 8 angegebenen Reihenfolge vertreten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen
beiden Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Er kann für einzelne Aufgabengebiete - längstens für die
Dauer seiner Amtszeit oder unabhängig davon - Ausschüsse einsetzen,
Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschussmitglieder berufen und abberufen.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen
für Aufwendungen und Reisen in Vereinsangelegenheiten.
Für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter können auch
Aufwendungspauschalen festgesetzt werden.
B. Mitgliederversammlung
§ 10
Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom
Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden
Jahresabschlusses,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Erlaß einer
Beitragsordnung,
- Entscheidung über Satzungsänderungen,
- Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des
Vorstandes.
§ 11
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt
(ordentliche Mitgliederversammlung), und zwar tunlichst in der ersten
Jahreshälfte.
Außerordentliche Mitgliederversammlung können vom
Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden.
Der Vorsitzende muß eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der
Gründe dies schriftlich beantragen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche
oder elektronische Mitteilung. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vorher zugehen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der
Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor deren Beginn schriftlich
beim Vorsitzenden eingebracht werden.
§ 12
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende,
bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende bzw. die übrigen
Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge gemäß § 8.
Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht
zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung eine andere Mehrheit
vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält,
ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu
bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem
Protokoll beizufügen ist.
§ 13
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden im
übrigen auf die Mitgliederversammlung die §§ 32-35 BGB Anwendung.
IV. Auflösung des Vereins
§ 14
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen und 2/3 aller Stimmberechtigten.
§ 15
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das
Vereinsvermögen an den Deutschen Anwaltverein, falls nicht die
Mitgliederversammlung mit der Auflösungsmehrheit eine andere Verwendung
beschließt.
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